Abgeltungsteuer: Selbstanzeige bleibt interessant

Einigung zwischen Deutschland und der Schweiz

München, 12.08.2011 – Was mit der Drohung des ehemaligen Bundesfinanz­ministers Peer Steinbrück, die Kavallerie zu schicken, begann, mündete nun – nach langen Verhandlungen – in der Paraphie­rung eines Steuerabkommens, das den gemeinsamen Umgang beider Länder mit sogenannten „steuerneutral“ in der Schweiz angelegten Geldern regelt.

Für die Zukunft einigte man sich nun auf die Einführung einer Abgeltungsteuer in Höhe von einheitlich 26,375 Prozent, die der Höhe nach der deutschen Abgeltungsteuer entspricht. Noch interessanter dürfte für viele Anleger allerdings sein, wie das Abkommen die Besteuerung und damit einhergehend eine eventuelle Strafbefreiung für die Vergangenheit regelt. In Deutschland steuerpflichtigen Anlegern soll einmalig die Möglichkeit gewährt werden, eine pauschal bemessene Steuer für die Kapitalerträge der Vergangenheit zu entrichten. Der Steuersatz soll in Abhängigkeit von Dauer der Kundenbeziehung sowie Anfangs- und Endbestand des Depots zwischen 19 und 34 Prozent des Vermögensbestandes betragen. Alternativ dazu soll deutschen Anlegern allerdings auch weiterhin die Möglichkeit der Selbstanzeige offenstehen.

Nach den einschlägigen Erfahrungen der WTS aus der erfolgreichen Abwicklung von zahlreichen Selbstanzeigen in der Vergangenheit dürfte die Selbstanzeige in den meisten Fällen in der Tat die günstigere Alternative darstellen. Gerade wenn es in den nachzuerklärenden Veranlagungszeiträumen auch zu berücksichtigungsfähigen steuerlichen Verlusten kam bzw. höhere Werbungskosten anfielen und keine Sondereffekte, beispielsweise durch Nacherklärung von der Schenkung- oder Erbschaftsteuer unterliegenden Sachverhalten, hinzukamen, lag die finanzielle Belastung durch die Nacherklärung der Kapitaleinkünfte meist deutlich unter dem durch die Vergangenheitsbesteuerung zu erwartenden Niveau.

„Wenn es um bedeutende Vermögen geht, sollte man nicht die Katze im Sack kaufen und zumindest einmal überprüfen lassen, ob der gangbare Weg der Selbstanzeige die günstigere Alternative darstellt“, so Rechtsanwalt Dr. Offerhaus, Co-Head des Kompetenzbereichs Private Clients & HR Tax Services bei der WTS Gruppe. „Anleger sollten sich außerdem darüber bewusst sein, dass das Steuerabkommen erst Anfang 2013 in Kraft treten soll. Bis dahin besteht ein gegenüber den Vorjahren durch die kürzlich abgeschlossene Revision der Auskunftsklausel im Doppelbesteuerungsabkommen stark erhöhtes Entdeckungsrisiko durch deutsche Behörden. Darüber hinaus ist noch unklar, welche Steuerschulden tatsächlich mit der Vergangenheitsbesteuerung auch strafrechtlich abgegolten werden (auch z.B. Erbschaft- und Schenkungsteuerschulden). Hier gilt es sicher, den genauen Text des Abkommens und dann auch die Umsetzung in nationales Recht abzuwarten. Vieles spricht dafür, dass auch bei Hinterziehung von Kapitalerträgen auf Schweizer Konten nach wie vor die Selbstanzeige die empfehlenswerte Alternative für in Deutschland Ansässige sein wird, die ihren Steuerpflichten in Bezug auf Kapitaleinkünfte in der Vergangenheit nicht nachgekommen sind.“

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 Dr. Tom Offerhaus, WTS

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