Der WTS World Tax Service rät:

Schenken und beschenkt werden will gelernt sein

Steuerberater und Rechtsanwälte warnen vor gefährlichen Fallstricken

Hamburg, 25. Oktober 2010 – Wer Geschäftsfreunde zum Essen einlädt, Fußball- oder Opernkarten verteilt und Geschenke überreicht, kann sich und dem Beschenkten leicht Ärger mit Fiskus und Staatsanwalt bescheren. Darauf hat der WTS World Tax Service in Hamburg hingewiesen. Bei Reisen und der Teilnahme an Incentive-Veranstaltungen von Geschäftspartnern gebe es allein mit den Finanzbehörden in Steuerfragen regelmäßig Auseinandersetzungen. Die WTS bietet zu diesem folgenreichen Thema jetzt Seminare an.

Immer mehr Unternehmen etablieren heute Compliance-Beauftragte. Diese sorgen mit angemessen und effektiven Mitteln dafür, dass Unternehmen und Mitarbeiter vor rechtswidrigen Handlungen geschützt werden. Im sogenannten „Code of Conduct“ werden die Grundsätze festgehalten, nach denen Mitarbeiter Geschenke annehmen oder zum Beispiel Einladungen an Geschäftspartner aussprechen dürfen. Mit Schulungen und praktischen Beispielen vermitteln gute Compliance-Beauftragte die Spielregeln. Dafür gibt es Checklisten und Einsteckkarten und das Angebot, im Zweifelsfall persönlichen Rat einzuholen, etwa ob ein Behördenvertreter zum Essen eingeladen werden kann. Unabhängig von ihren straf- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben Geschenke, Einladungen und Zuwendungen an Dritte jedoch immer steuerliche Auswirkungen.

„Selbst wenn die Annahme einer Sachzuwendung nicht zulässig gewesen wäre, muss diese versteuert werden“, erläutert Eva Doyé, Steuerberaterin und Rechtsanwältin, als Leiterin der WTS Niederlassung Hamburg. „Wer Geschenke annimmt, sollte daher genau wissen, was die Steuergesetze dazu vorschreiben. Und wer als Schenkender dem Beschenkten Unannehmlichkeiten vermeiden will, sollte sich ebenfalls damit befassen.“

Im Vorfeld der Fußball WM 2006 in Deutschland beschäftigte sich die deutsche Steuerwelt ausführlich mit diesem Thema. Die WM Planer gingen davon aus, dass Unternehmen ihre Kunden in großem Stil in so genannte VIP-Logen einladen würden – eine wichtige Einnahmequelle zur Finanzierung des Stadienbaus. „Allerdings existierte bis dato keine legale Möglichkeit für den Einladenden, für seinen Gast die Steuer auf diesen geldwerten Vorteil zu übernehmen“, berichtet Eva Doyé.

Am 22. August 2005 gab das Bundesfinanzministerium deshalb den sogenannten "VIP-Logen-Erlass" heraus. Nach dieser Verwaltungsregelung konnte der Einladende erstmals die Versteuerung für den Eingeladenen übernehmen. Dazu wurden 60 Prozent der Kosten für das VIP-Logen-Paket der Besteuerung beim Einladenden unterworfen. 2007 entstand dann eine gesetzliche Grundlage für die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen an Firmenfremde. Wer dem Beschenkten die Versteuerung von geldwerten Vorteilen ersparen will, kann für ihn die anfallende Einkommensteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent übernehmen. Zu dieser Steuer kommen noch der Solidaritätszuschlag und eventuell pauschale Kirchensteuer, deren Höhe von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist.

Bei besonders guten Geschäftspartnerschaften kann es auch mal zu höheren Zuwendungen kommen – wie gesagt, unabhängig von der Frage, ob ein solches Geschenk etwa an den Einkäufer des besten Kunden dann noch moralisch oder strafrechtlich vertretbar ist. Ab einer Summe von über 10.000 Euro pro Jahr an einen Empfänger verweigert der Fiskus die Pauschalversteuerung.

Entscheidet sich ein Unternehmen dafür, Geschenke an Firmenfremde mit dem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern, darf es Geschenke, die in der Anschaffung oder Herstellung nicht mehr als 10 Euro kosten, aus der Pauschalierung ausklammern. Die Finanzverwaltung bezeichnet solche geringwertigen Sachzuwendungen als „Streuwerbeartikel“. Wenn aber die Wertgrenze von 10 € überschritten wird, greift die Pauschalversteuerung, und das auch wenn das Geschenk zum Beispiel einen Werbeaufdruck enthält.

„Als Eingeladener oder Beschenkter stelle ich mir am besten zwei Fragen“, erklärt die auf Lohnsteuerfragen spezialisierte WTS Steuerberaterin Susanne Weber: „Handelt es sich um ein steuerpflichtiges Geschenk, weil ich es als direkte Folge meiner beruflichen Tätigkeit erhalte? Und: Muss ich es versteuern oder hat das der Schenkende bereits für mich erledigt?“

Wer anderen Geschenke macht, kann sich damit selbst auch eine Freude machen. Denn Sachzuwendungen an Firmenfremde bis 35 Euro sind für den Schenkenden steuerlich voll abzugsfähig. Er erhält die Vorsteuer zurück und kann den Nettobetrag als Betriebsausgabe absetzen. Auch die für den Empfänger übernommene Steuer für Geschenke im Wert von weniger als 35 Euro kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Allerdings verlangt der Fiskus, dass Datum, Empfänger, Wert und Anlass von Geschenken auf einem gesonderten Aufwandskonto aufgezeichnet werden. „Das geschieht in der Praxis sehr selten“, stellt Steuerberaterin Eva Doyé fest und warnt: „Bei einer Betriebsprüfung kann einem passieren, dass dann alle Geschenke rückwirkend nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden können.“

Wer andere zum Essen einlädt, kann dies ebenfalls steuerlich geltend machen: Dies gilt für Geschäftsessen und für die Bewirtung eigener Mitarbeiter.



  • Um ein Geschäftsessen handelt sich der Termin nur, wenn auch Geschäftspartner teilnehmen und das geschäftliche Interesse eindeutig im Vordergrund steht – wie etwa bei der Festigung bestehender oder der Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen. Das einladende Unternehmen kann sich die gesamte Vorsteuer erstatten lassen, aber nur 70 Prozent der Nettoausgaben als Betriebsausgabe ansetzen. Der Gast muss die erhaltene Bewirtung nicht versteuern. Allerdings muss der Einladende den geschäftlichen Anlass der Bewirtung darlegen und alle Teilnehmer an der Bewirtung dokumentieren.

  • Die Bewirtung eigener Mitarbeiter verfolgt gerade keinen geschäftlichen sondern einen betrieblichen Anlass, zum Beispiel bei einem Arbeitsessen an dem nur Mitarbeiter des eigenen Unternehmens teilnehmen. Das Unternehmen kann sich zwar die gesamte Vorsteuer erstatten lassen und 100 Prozent der Nettoausgaben als Betriebsausgabe ansetzen. Im Regelfall muss hierfür aber Lohnsteuer bezahlt werden, da der Fiskus bei solchen Einladungen grundsätzlich von einem Belohnungsessen ausgeht. Das Unternehmen muss auch prüfen, ob wegen der Einladung Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Etwas strittig ist derzeit die steuerliche Behandlung von Incentivereisen auf Seiten des Gastgebers. Das Bundesfinanzministerium hatte in einem Schreiben 1996 festgelegt, dass für die Bewirtungskosten auf einer solchen Reise die Regelungen für Geschäftsessen anzuwenden sind. „Die Verwaltung wendet diese Regelung des Ministeriums jedoch aktuell nicht immer an, sondern behandelt die Essenskosten als Teil des Geschenks“, so die Niederlassungsleiterin der WTS, Eva Doyé. „Man darf sich bei Incentivereisen also durchaus auf Diskussionen mit dem Steuerprüfer einstellen.“

Steuer-Verantwortliche und Compliance-Beauftragte sind Verbündete beim Umgang mit Geschenken, Einladungen und Zuwendungen an Dritte. Beide haben den Anspruch an einen effizienten Prozess mit transparenter und nachvollziehbarer Dokumentation der Vorgänge. Dadurch kann man sich viel Ärger mit dem Fiskus oder gar der Staatsanwaltschaft ersparen.

Dazu zwei aktuelle Veranstaltungen der WTS Hamburg:
28.10.2010: „Schenken und beschenkt werden – wie geht es richtig?“
11.11.2010: Compliance Tools und Prozesse in der Praxis am Beispiel „Richtig schenken und beschenkt werden“ 

Pressefotos und –materialien

 Eva Doyé, Steuerberaterin und Rechtsanwältin, ist Niederlassungsleiterin der WTS AG in Hamburg.

 Susanne Weber ist Steuerberaterin bei WTS und ist auf Lohnsteuerfragen spezialisiert.

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